Gesetze / Artikel 115-Gesetz

G 115

§ 1a Bereichsausnahme

Stand: 03.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%20115/1a#abs-1 (1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen Ausgaben nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 umfassten Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%20115/1a#abs-2 (2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes der Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%20115/1a#abs-3 (3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.

§ 1 § 2